Absatz eins,Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, Absatz 5, durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, rechtswirksam wird.