Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Text

Kollektivverträge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, Absatz 5, durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, rechtswirksam wird.
  2. Absatz 2,Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, Absatz 4, durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach Paragraph 13, des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (Paragraph 18, des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.