Kurztitel

Strafgesetzbuch ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Artikel römisch drei
Ermittlungsbefugnisse der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,, zu den Paragraphen 88, 121, 153 c bis 153 e und 167, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach den Paragraphen 153 c bis 153 e StGB die Hilfe der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Ermittlungen der Kriminalpolizei darf die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen nur anordnen, wenn die Finanzstraf- und Abgabenbehörden oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind. Sie kann sich aber der Kriminalpolizei stets bedienen, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben zur Aufklärung der in Absatz eins, erwähnten Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraphen 86, 89, EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Geltung des Paragraph 196, Absatz 4, FinStrG wahrzunehmen.