Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 307,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

Bestechung

Paragraph 307,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      einem Amtsträger oder Schiedsrichter für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (Paragraph 304, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (Paragraph 306,),
    3. Ziffer 3
      einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306 a, Absatz eins,) oder
    4. Ziffer 4
      einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (Paragraph 306 a, Absatz 2,)
    für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten außer dem Fall des Absatz eins, im Hinblick auf dessen Amtsführung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.