Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 304,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

Geschenkannahme durch Amtsträger oder Schiedsrichter

Paragraph 304,

  1. Absatz einsEin Amtsträger oder Schiedsrichter, der für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ein österreichischer Amtsträger oder Schiedsrichter, ein Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der außer dem Fall des Absatz eins, im Hinblick auf seine Amtsführung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  3. Absatz 3Übersteigt der Wert des Vorteils 3 000 Euro, so ist der Täter im Fall des Absatz eins, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des Absatz 2, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt, ist nach Absatz 2, nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.