Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Text

Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit leitender

Angestellter

Paragraph 161,

  1. Absatz einsNach den Paragraphen 156,, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach Paragraph 160, gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 306 a,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter (Paragraph 306 a,) handelt.
  2. Absatz 2Nach Paragraph 160, Absatz 2, ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (Paragraph 306 a,) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.