Absatz eins,Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, in der Fassung der Ziffer 2 bis 6 des Bundesgesetzes, mit dem das Preisgesetz 1992 geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.