Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt, deren Realisierung durch in- oder ausländische Unternehmen von österreichischem Interesse ist; es sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur;
- Ziffer einsbetreffend die Lieferung von Gütern einschließlich ihrer Herstellung sowie die Erbringung sonstiger Leistungen;
- Ziffer 2betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins, durch Gewährung von nichttitrierten oder titrierten Krediten oder Darlehen oder den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins,;
- Ziffer 3betreffend die Unversehrtheit von Gütern, die in Konsignationslager in das Ausland geliefert werden, oder von Maschinen, die für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen im Ausland verwendet werden, sowie von Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen;
- Ziffer 4betreffend Garantie- und Versicherungsverträge, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners im Ausland gemäß Ziffer eins und 2 gewährleisten;
- Ziffer 5betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Rechtsgeschäfte an Unternehmen mit Sitz im Ausland.