(4)Absatz 4,§ 458 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz umschriebenen Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3), es sei denn, dass eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.Paragraph 458, Absatz 2, ist anzuwenden. Das Urteil kann unter den im Paragraph 458, Absatz 2, erster Satz umschriebenen Voraussetzungen in gekürzter Form ausgefertigt werden (Paragraph 458, Absatz 3,), es sei denn, dass eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden ist.