Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 455

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 455,

  1. Absatz eins,Paragraph 221, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Frist von acht Tagen eine solche von drei Tagen tritt, es sei denn, dass der Angeklagte auf eine Vorbereitungsfrist verzichtet.
  2. Absatz 2,Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann er sich, wenn er nicht persönlich erscheinen will, bei der Verhandlung durch einen Verteidiger als Machthaber vertreten lassen. Dem Gericht steht es jedoch auch in diesem Fall zu, den Angeklagten unter Androhung der vorgesehenen Zwangsfolgen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern.
  3. Absatz 3,Lässt sich der Angeklagte durch einen Machthaber vertreten, so kommt diesem in der Hauptverhandlung die Stellung des Angeklagten zu.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch vier, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093565