Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 429

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

23.12.2010

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

21. Hauptstück
Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung

römisch eins. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB

Paragraph 429,

  1. Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, daß die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB gegeben seien, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (Paragraphen 210 bis 215) dem Sinne nach. Für das Verfahren auf Grund eines solchen Antrages gelten sinngemäß die Bestimmungen über das Strafverfahren, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Für das Ermittlungsverfahren gelten folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Der Verteidiger ist berechtigt, zugunsten des Betroffenen (Paragraph 48, Absatz 2,) auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Der Betroffene ist mindestens durch einen Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie zu untersuchen.
    3. Ziffer 3
      Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder zwei Sachverständige beigezogen werden.
    4. Ziffer 4
      Ist anzunehmen, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen wird durchgeführt werden müssen (Paragraph 430, Absatz 5,), so ist die abschließende Vernehmung des Betroffenen auf die im Paragraph 165, beschriebene Weise durchzuführen.
    5. Ziffer 5
      Von Vernehmungen des Betroffenen ist abzusehen, soweit sie wegen seines Zustandes nicht oder nur unter erheblicher Gefährdung seiner Gesundheit möglich sind.
  3. Absatz 3,Das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen.
  4. Absatz 4,Liegt einer der im Paragraph 173, Absatz 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, kann der Betroffene nicht ohne Gefahr für sich oder andere auf freiem Fuß bleiben oder ist seine ärztliche Beobachtung erforderlich, so ist seine vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder seine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten anzuordnen. Diese Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. Paragraph 71, Absatz 2, des Strafvollzugsgesetzes gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Über die Zulässigkeit der vorläufigen Anhaltung ist in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 172 bis 178 zu entscheiden. Auf die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher sind die Bestimmungen über den Vollzug der Anhaltung in einer solchen Anstalt dem Sinne nach anzuwenden.
  6. Absatz 6,Im Falle eines Strafurteils (Paragraph 434,) ist die vorläufige Anhaltung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (Paragraph 38, StGB).

Schlagworte

Freiheitsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093523