(3)Absatz 3,Soweit Bestimmungen, die gemäß Abs. 2 als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. (Anm.: Zweiter Satz durch Art. 2 § 1 Abs. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Soweit Bestimmungen, die gemäß Absatz 2, als landesgesetzliche Regelungen gelten, eine Zuständigkeit des Bundesministers für Bauten und Technik (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten), des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds oder des Landeshauptmannes vorsehen, tritt an deren Stelle die Landesregierung. Anmerkung, Zweiter Satz durch Artikel 2, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)