Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 396

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

19. Hauptstück
Vollstreckung der Urteile

Paragraph 396,

  1. Absatz eins,Jeder durch ein Urteil freigesprochene Angeklagte ist, wenn er verhaftet ist, sogleich nach der Verkündung des Urteiles in Freiheit zu setzen; es sei denn, daß die Ergreifung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung oder andere gesetzliche Gründe seine fernere Verwahrung nötig machten.
  2. Absatz 2,Der auf freiem Fuß befindliche Angeklagte ist von der Rechtskraft zu verständigen, sobald der Ankläger ein angemeldetes Rechtsmittel zurückgezogen hat.
  3. Absatz 3,Die Kriminalpolizei ist durch das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, von der Einstellung des Verfahrens sowie von einem Freispruch zu verständigen.

Schlagworte

Enthaftung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093498