Absatz eins,Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (Paragraph 72,) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren nach Durchführung einer Hauptverhandlung gemäß Paragraph 227, oder nach einer gemäß den Paragraphen 353, 362, oder 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfaßt die nötig gewesenen und vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des Paragraph 61, Absatz 2, auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Pauschalbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Schwierigkeit der Verteidigung und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- Ziffer einsim Verfahren vor den Landesgerichten als Geschworenengericht5 000 Euro,
- Ziffer 2im Verfahren vor den Landesgerichten als Schöffengericht2 500 Euro,
- Ziffer 3im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts1 250 Euro,
- Ziffer 4im Verfahren vor den Bezirksgerichten450 Euro.