Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/52Anlage eins /, 52
Text
52. VERWENDUNGSGRUPPE P 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
52.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
Erlernung eines Lehrberufes
52.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.13 anzuwenden.52.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Anwendung von Bestimmungen der Z 4 und 5Anwendung von Bestimmungen der Ziffer 4 und 5
52.3. Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c) und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.52.3. Ziffer 4 Punkt 8, Absatz eins, (mit Ausnahme der Litera c,) und die Ziffer 5 Punkt 9 bis 5 Punkt 15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 5 Punkt 11, (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt.