Absatz eins,Die Paragraphen 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch
- Ziffer einsSchulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder
- Ziffer 2private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß Paragraph 4, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
in Betracht kommen.