Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Text

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

Paragraph 114,

  1. Absatz eins,Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
  2. Absatz 2,Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (Paragraph 123,), zulässig.
  3. Absatz 3,Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
    1. Ziffer eins
      die Mitteilung
      1. Litera a
        der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
      2. Litera b
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
      bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.