Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt

ANWENDUNGSBEREICH

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als „Beamte“ bezeichnet.
  2. Absatz 2,Auf die im Artikel römisch eins, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, angeführten Richteramtsanwärter und Richter ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf die im Artikel römisch zwei a, RStDG angeführten Staatsanwälte ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.