§ 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (§ 81c Abs. 3 Pos. D VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2005 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Unterschiedsbeträge, die sich aus der erstmaligen Anwendung des § 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 ergeben, sind gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 endet und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Aufbauzeitraum) zu verteilen. § 26a Abs. 12 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Scheidet eine Rückstellung während des Aufbauzeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Differenzbetrag im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ist auch auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und auf sonstige Rückstellungen (Paragraph 81 c, Absatz 3, Pos. D römisch VII des Versicherungsaufsichtsgesetzes) anzuwenden, die bereits zum Ende des letzten vor dem 1. Jänner 2005 endenden Wirtschaftsjahres gebildet worden sind. Unterschiedsbeträge, die sich aus der erstmaligen Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, ergeben, sind gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2004 endet und auf die folgenden vier Wirtschaftsjahre (Aufbauzeitraum) zu verteilen. Paragraph 26 a, Absatz 12, bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Scheidet eine Rückstellung während des Aufbauzeitraumes aus dem Betriebsvermögen aus, ist der darauf entfallende Differenzbetrag im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens anzusetzen.