Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100,

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Text

Höhe und Einbehaltung der Steuer

Paragraph 100,

  1. Absatz einsDie Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, beträgt generell 20% und 25% bei Einkünften gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, In den Fällen des Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2, beträgt die Abzugsteuer 35%, wenn der Steuerpflichtige eine natürliche Person ist, sonst 25%.
  2. Absatz 2Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Der Schuldner dieser Einkünfte (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,
  3. Absatz 3Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die zum Steuerabzug zugelassene Person) die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  4. Absatz 4Der Steuerabzug ist vom Schuldner vorzunehmen,
    1. Ziffer eins
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 in jenem Zeitpunkt, in dem sie dem Empfänger zufließen,
    2. Ziffer 2
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der Gewinnanteil ermittelt wird,
    3. Ziffer 3
      bei Einkünften im Sinne des Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, innerhalb von vier Monaten, nach Abschluss des Geschäftsjahres des ausländischen Immobilienfonds.