Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 48 b

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Text

Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr

Paragraph 48 b,

  1. Absatz eins,Der Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr macht sich schuldig, wer bei der zollamtlichen Überwachung des Bargeldverkehrs vorsätzlich oder fahrlässig eine Anmeldepflicht verletzt oder sonst unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
  2. Absatz 2,Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 5.000 Euro beträgt.