Absatz einsDer Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
- Ziffer einsin einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
- Ziffer 2bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
- Ziffer 3in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.