Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 48 a,

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Text

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

Paragraph 48 a,

  1. Absatz einsDer Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer
    1. Ziffer eins
      in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder
    2. Ziffer 2
      bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder
    3. Ziffer 3
      in einem Nachprüfungsverfahren
    vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.
  2. Absatz 2Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 228, StGB.