Absatz eins,Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.
Finanzstrafgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,
Artikel eins, Paragraph 39
29.12.2007
31.12.2010