Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Wertzeichenvergehen.

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Des Wertzeichenvergehens macht sich schuldig, wer verwendete inländische Stempelwertzeichen vorsätzlich wiederverwendet oder mit dem Vorsatz, daß sie wiederverwendet werden, sich verschafft, feilhält oder einem anderen überläßt.
  2. Absatz 2,Das Wertzeichenvergehen wird mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro geahndet. Auf Verfall der zur Wiederverwendung bestimmten Wertzeichen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, zu erkennen; ein Wertersatz ist jedoch nicht aufzuerlegen.