Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 277

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

11. Zwischenfälle

Paragraph 277,

Ergibt sich aus der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitzende über dessen Aussage ein Protokoll aufnehmen und nach geschehener Vorlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigen lassen; er kann den Zeugen auch festnehmen und dem Einzelrichter des Landesgerichts vorführen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093267