Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur übermitteln
- Ziffer einswenn der Betroffene der Übermittlung – bei sensiblen Daten ausdrücklich – zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt;
- Ziffer 2inländischen Behörden, soweit dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder für den Empfänger eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bildet;
- Ziffer 3an geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,), soweit dies zum Schutz gefährdeter Menschen erforderlich ist, wobei personenbezogene Daten nur zu Gefährder und gefährdeten Personen sowie die Dokumentation (Paragraph 38 a, Absatz 5,) zu übermitteln sind;
- Ziffer 4an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (Paragraph 22, Absatz 4,);
- Ziffer 5wenn lebenswichtige Interessen eines Menschen die Übermittlung erfordern, sensible Daten nur, soweit die Zustimmung des Betroffenen nicht rechtzeitig eingeholt werden kann;
- Ziffer 6für die Zwecke des Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer eins, an Medienunternehmen oder durch Veröffentlichung durch die Sicherheitsbehörde selbst;
- Ziffer 7für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik nach Maßgabe des Paragraph 46, DSG 2000.
Die Paragraphen 8 und 9 DSG 2000 sind nicht anzuwenden. Für die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der internationalen polizeilichen Amtshilfe sind die Bestimmungen des Polizeikooperationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, anzuwenden.