Absatz einsDie Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten
- Ziffer einsfür die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,);
- Ziffer 2für die Abwehr krimineller Verbindungen (Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 21);
- Ziffer 2 afür die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) unter den Voraussetzungen des Paragraph 91 c, Absatz 3 ;,
- Ziffer 3für die Abwehr gefährlicher Angriffe (Paragraphen 16, Absatz 2 und 3 sowie 21 Absatz 2,); einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 28 a,);
- Ziffer 4für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) oder für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist;
- Ziffer 5für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24,);
- Ziffer 6um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.