Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Text

Zulässigkeit der Verarbeitung

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten
    1. Ziffer eins
      für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,);
    2. Ziffer 2
      für die Abwehr krimineller Verbindungen (Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 21);
    3. Ziffer 2 a
      für die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) unter den Voraussetzungen des Paragraph 91 c, Absatz 3 ;,
    4. Ziffer 3
      für die Abwehr gefährlicher Angriffe (Paragraphen 16, Absatz 2 und 3 sowie 21 Absatz 2,); einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 28 a,);
    5. Ziffer 4
      für die Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit, Vermögen oder Umwelt (Paragraph 22, Absatz 2 und 3) oder für die Vorbeugung gefährlicher Angriffe mittels Kriminalitätsanalyse, wenn nach der Art des Angriffes eine wiederholte Begehung wahrscheinlich ist;
    6. Ziffer 5
      für Zwecke der Fahndung (Paragraph 24,);
    7. Ziffer 6
      um bei einem bestimmten Ereignis die öffentliche Ordnung aufrechterhalten zu können.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsbehörden dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben, für die Zwecke und unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, ermitteln und weiterverarbeiten; ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des Paragraph 141, StPO ist ihnen jedoch untersagt. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie für die Abwehr gefährlicher Angriffe, für die erweiterte Gefahrenerforschung unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder für die Abwehr krimineller Verbindungen benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen die Abwehrinteressen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.
  4. Absatz 3 aDie Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. römisch eins Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz - ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) Auskunft zu verlangen über
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
    2. Ziffer 2
      Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
    3. Ziffer 3
      Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
    wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Ziffer eins, kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
  5. Absatz 3 bIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens, dessen Dokumentation dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen ist. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten nach Paragraph 7, Ziffer 4, der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,, zu erteilen.
  6. Absatz 3 cDie Sicherheitsbehörden sind zur Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe gegen die Umwelt berechtigt, von Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden Auskünfte über von diesen genehmigte Anlagen und Einrichtungen zu verlangen, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Stoffen, der Betriebsweise, der Ausstattung oder aus anderen Gründen besonders zu befürchten ist, dass im Falle einer Abweichung der Anlage oder Einrichtung von dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit mehrerer Menschen oder in großem Ausmaß eine Gefahr für Eigentum oder Umwelt entsteht. Die ersuchte Behörde ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen.
  7. Absatz 4Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 bis 3b sind die Sicherheitsbehörden für Zwecke des Absatz eins, berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.
  8. Absatz 5Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 3, ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte Gefahrenerforschung (Paragraph 21, Absatz 3,) und zur Fahndung personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.