Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Bekleidung von Personen und der Gegenstände, die sie bei sich haben, vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß am Ort der Grenzkontrolle den Paragraphen 28 a, oder 31a zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. Paragraph 12, Absatz 4, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, ist anzuwenden.