Absatz eins,Wird ein Rechtsbrecher, der Suchtmittel mißbraucht hat, nach Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 30, Absatz eins, oder 2 wegen einer mit einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung verurteilt, so unterliegt die Verurteilung mit ihrer Rechtskraft der Beschränkung der Auskunft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins und 2 des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68. Paragraph 6, Absatz 4 bis 6 des genannten Bundesgesetzes ist anzuwenden.