Suchtmittelgesetz
BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
BG
§ 37
01.01.2008
SMG
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Grundsatz "Therapie statt Strafe"
27.02.2019
10011040
NOR40093196