Suchtmittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007,
Paragraph 33,
01.01.2008
Hat der Täter durch dieselbe Tat eine Straftat nach den Paragraphen 27,, 28, 28a, 30, 31 oder 31a dieses Bundesgesetzes und ein Finanzvergehen begangen, so entfällt mit dem Schuldspruch oder mit dem vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung oder mit der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach den Paragraphen 35 und 37 dieses Bundesgesetzes die Strafbarkeit wegen des Finanzvergehens.