Absatz einsWer einen Drogenausgangsstoff mit dem Vorsatz erzeugt, befördert oder einem anderen überlässt, dass dieser bei der vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Suchtmittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007,
Paragraph 32,
01.01.2008