Kurztitel

E-PRTR-Begleitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

21.12.2007

Außerkrafttretensdatum

25.05.2020

Abkürzung

E-PRTR-BV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 58/02 Energierecht; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage

(zu Paragraph 4,)

Ergänzende Daten zur Berichterstattung
gemäß Art. 5 EG-PRTR-V sowie

gemäß Paragraph 4, E-PRTR-Begleitverordnung

Bei der Registrierung und in den Berichten der Betreiber sind ergänzend zu den gemäß Artikel 5, EG-PRTR-V erforderlichen Daten folgende Daten anzugeben oder zu aktualisieren:

A. Stammdaten

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift (Sitz) und Rechtsform des Betreibers sowie die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer
  2. Ziffer 2
    Kontaktperson für die PRTR-Meldepflicht: Name, Telefonnummer (mit Vorwahl), E-Mail-Adresse
  3. Ziffer 3
    sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer
  4. Ziffer 4
    Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 24.10.1990 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 393 vom 30.12.2006 Seite 1
  5. Ziffer 5
    Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes –, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
  6. Ziffer 6
    Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet
  7. Ziffer 7
    Angabe der Rechtsgrundlagen, nach denen die Anlage genehmigt ist (AWG 2002, GewO 1994, IG-L, LRG-K, EG-K, MinroG, UVP-G 2000 oder WRG 1959)
  8. Ziffer 8
    Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Anlagen, die
    1. Litera a
      auf Grund anderer Rechtsvorschriften, oder
    2. Litera b
      von der zuständigen Behörde, oder
    3. Litera c
      darüber hinaus vom Betreiber im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 eingetragen sind, als Teil der PRTR-Berichtseinheit
  9. Ziffer 9
    ab 1. Jänner 2010 Angabe der Grundfläche der in Ziffer 8, genannten Anlagen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte, sofern nicht bereits erfolgt
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.

Die in Ziffer eins, genannte für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Ziffer 2, 7 bis 9 sind nicht für die Veröffentlichung im Sinne des Paragraph 7, bestimmt.

B. PRTR-Berichtsdaten

  1. Ziffer eins
    Produktionsvolumen der Haupttätigkeit im Berichtsjahr (Produkt, Maßzahl, Einheit)
  2. Ziffer 2
    Betriebsstunden der einzelnen Tätigkeiten (h/a; dabei sind die Betriebsstunden für die einzelnen Tätigkeiten auszuweisen)
  3. Ziffer 3
    Nennung der Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins EG-PRTR-V, die zur Überschreitung eines Schadstoffschwellenwertes beitragen
  4. Ziffer 4
    Abwasservolumen der Berichtseinheit (Summe der relevanten Teilströme) im Berichtsjahr (m3/a). Relevante Teilströme sind jene Teilströme, die zur Überschreitung eines Schwellenwertes gemäß Anhang römisch zwei EG-PRTR-V beitragen.

Die in Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Betreibers an die Kommission weitergeleitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Angaben in Ziffer 4, sind nur erforderlich, wenn ein Schwellenwert für die Freisetzung in Wasser gemäß Anhang römisch zwei EG-PRTR-V überschritten wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005603

Dokumentnummer

NOR40093157