Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 3
Zugehörigkeit

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
    1. Ziffer eins
      Arbeitslose im Anschluß an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
    2. Ziffer 2
      (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht;
    3. Ziffer 3
      Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht in Ziffer 2, genannt sind, und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds;
    4. Ziffer 4
      Präsidenten und leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten;
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;
    6. Ziffer 6
      Heimarbeiter;
    7. Ziffer 7
      freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit arbeitslos gewordener freier Dienstnehmer gilt Ziffer eins, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Der Arbeiterkammer gehören nicht an:
    1. Ziffer eins
      (Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die
      1. Litera a
        dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;
      2. Litera b
        in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind;
      3. Litera c
        in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;
    2. Ziffer 2
      Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform – unbeschadet Absatz 2, Ziffer 4, – leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
    3. Ziffer 3
      Ärzte, Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder;
    4. Ziffer 4
      in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte;
    5. Ziffer 5
      Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht – ausgenommen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;
    6. Ziffer 6
      land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte, unbeschadet des Paragraph 101, Absatz 2,;
    7. Ziffer 7
      Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nicht in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt sind.
  3. Absatz 3,Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Absatz eins, Ziffer eins,) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält.
  4. Absatz 4,Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (Paragraph 44, IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft, Unterrichtsanstalt, Rechtsanwaltsanwärter

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40093105