Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11,

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Text

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

  1. Absatz eins
    Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
  2. Absatz 2
    Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.