Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Text

Artikel 9

Kosten

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.