Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2007,
Artikel 6,
01.02.2008
Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.