Jeder Betroffene hat das Recht, bei Nachweis seiner Identität auf Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Behörde in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person im Rahmen dieses Abkommens übermittelten oder verarbeiteten Daten, deren Herkunft, allfällige Empfänger und Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Rechtsgrundlage zu erhalten, sowie auf Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die Vertragsparteien stellen darüber hinaus sicher, dass der Betroffene sich im Falle der Verletzung seiner Rechte auf Datenschutz mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz basierendes Gericht im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich geltend zu machen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, bei der diese geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien stellen dabei zumindest ein Schutzniveau sicher, wie es sich aus der Konvention Nr. 108 des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten 5), des Zusatzprotokolls vom 23. Mai 2001 hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, ergibt. Im Falle eines Ansuchens auf Geltendmachung dieser Rechte gibt die Behörde, die über die Daten verfügt, der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.