Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind:
- Ziffer einsAuf österreichischer Seite: Der Bundesminister für Inneres;
- Ziffer 2auf albanischer Seite: Der Innenminister.
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2007,
Artikel 4,
01.02.2008