Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.02.2008

Text

Artikel 4

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins
    Für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens gemäß dem nationalen Recht zuständige Behörden sind:
    1. Ziffer eins
      Auf österreichischer Seite: Der Bundesminister für Inneres;
    2. Ziffer 2
      auf albanischer Seite: Der Innenminister.
  2. Absatz 2
    Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
  3. Absatz 3
    Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) kann nach Maßgabe des nationalen Rechts durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.