Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“).
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2007,
Artikel 3,
01.02.2008