Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 231,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Zu Paragraph 197 und zum 20. Hauptstück.

Paragraph 231,

Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.