Absatz eins,Ist einem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (Paragraph 51, Absatz 3, StGB) und hat weder er selbst noch ein anderer für ihn Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlichrechtlichen Dienstgebers, so hat die Kosten der Behandlung der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre; einen Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) hat er nicht zu erbringen. Der Bund hat die Kosten der Behandlung auch dann zu übernehmen, wenn sich ein Beschuldigter ausdrücklich bereit erklärt hat, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten (Paragraph 203, Absatz 2, StPO). Die Entscheidung über die Übernahme der Kosten steht dem Gericht zu, das die Weisung erteilt hat, oder das für die Erteilung der Weisung zuständig wäre.