Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
BG
Paragraph 40
01.01.2008
JGG
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Ist dem Beschuldigten bereits ein Bewährungshelfer bestellt, so hat dieser das Recht, an den in Paragraph 49, Ziffer 10, StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.
14.10.2025
10002825
NOR40093035