Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu den §§ 58, 64, 107a, 117, 118, 195, 196, 218, 287, 288, 289, 290, 292, 293, 295, 296, 299, 301 und 318, BGBl. Nr. 60/1974)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,, zu den Paragraphen 58, 64, 107 a, 117, 118, 195, 196, 218, 287, 288, 289, 290, 292, 293, 295, 296, 299, 301 und 318, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der Paragraphen eins, 61, StGB vorzugehen.