(3)Absatz 3,Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ist, wenn nicht zuvor entsprechende Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zum Akt genommen wurden (§ 145 Abs. 2 StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer auf eine im Absatz eins, bezeichnete Weise eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung von Nachrichten oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ist, wenn nicht zuvor entsprechende Bilder oder schriftliche Aufzeichnungen zum Akt genommen wurden (Paragraph 145, Absatz 2, StPO), mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.