Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 293

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Fälschung eines Beweismittels

Paragraph 293,

  1. Absatz eins,Wer ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den Paragraphen 223, 224, 225, oder 230 mit Strafe bedroht ist.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.