Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 290

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Aussagenotstand

Paragraph 290,

  1. Absatz eins,Wer eine falsche Beweisaussage (Paragraphen 288, 289,) ablegt, um von sich oder einem Angehörigen Schande oder die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden können und wenn er
    1. Ziffer eins
      nicht wußte, daß dies der Fall war,
    2. Ziffer 2
      den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, um die schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
    3. Ziffer 3
      zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten worden ist.
  2. Absatz eins a,Der Täter ist nach Paragraph 288, Absatz 3, ferner nicht zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Artikel 53, B-VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.
  3. Absatz 2,Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
  4. Absatz 3,Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß auszusagen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Schlagworte

Zeugenaussage, Zeugeneinvernahme, Falschbefund, Falschgutachten, Meineid, Falschaussage, Zeugnisbefreiung, Aussageverweigerung, Zumutbarkeit, Interessenabwägung, Untersuchungsausschuss

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40093011