Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 289,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

Paragraph 289,

Wer außer in den Fällen des Paragraph 288, Absatz 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.