Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
BG
Paragraph 236 a
01.01.2008
StPO
25/01 Strafprozess
Macht sich ein Vertreter eines Beteiligten des Verfahrens, der der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, des im Paragraph 235, umschriebenen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann der Vorsitzende nach Abmahnung die im Paragraph 236, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen treffen.
Sitzungspolizei
05.08.2025
10002326
NOR40092965