Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 166,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Beweisverbot

Paragraph 166,

  1. Absatz einsZum Nachteil eines Beschuldigten – außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist – dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:
    1. Ziffer eins
      unter Folter (Artikel 7, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,, Artikel 3, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, und Artikel eins, Absatz eins, sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,) zustande gekommen sind, oder
    2. Ziffer 2
      sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.
  2. Absatz 2Aussagen, die auf die im Absatz eins, beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.