Absatz eins,Sicherstellung ist zulässig, wenn sie
- Ziffer einsaus Beweisgründen,
- Ziffer 2zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche (Paragraph 367,) oder
- Ziffer 3zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB), der Einziehung (Paragraph 26, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
erforderlich scheint.