Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Recht auf Information

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 und 67) zu informieren. Dies darf nur solange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b sind spätestens vor ihrer ersten Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung zu informieren.
  2. Absatz 2,Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten, sind spätestens vor ihrer ersten Befragung überdies über die folgenden, ihnen zustehenden Rechte zu informieren:
    1. Ziffer eins
      zu verlangen, im Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,
    2. Ziffer 2
      die Beantwortung von Fragen nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich oder nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, zu verweigern (Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 2,),
    3. Ziffer 3
      zu verlangen, im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung auf schonende Weise vernommen zu werden (Paragraphen 165, 250, Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen (Paragraph 229, Absatz eins,).

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092921